Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsgrundlage
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages. Davon Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
Sie gehen allfälligen Einkaufsbedingungen eines Käufers vor, ausser jene Einkaufsbedingungen wären vom Verkäufer (im folgenden
„Spewe“ genannt) ausdrücklich und schriftlich als verbindlich anerkannt worden.
1.2 Der Vertrag wird durch Unterzeichnung des Kaufvertrages abgeschlossen. Der Käufer bestätigt dabei, die allgemeinen Bedingungen
zu kennen. Ist kein beidseitig unterzeichneter Vertrag vorhanden, so ist der Vertrag dann abgeschlossen, wenn Spewe nach Eingang
einer mündlichen oder schriftlichen Bestellung den Auftrag bestätigt.
1.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben über Gewicht,
Masse, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie
Bezug genommen ist.
1.4 Pläne, technische Unterlagen usw., die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben ausschliessliches Eigentum von Spewe. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie weder benutzen, kopieren, vervielfältigen, noch Dritten aushändigen; kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind diese Unterlagen Spewe vollständig zurückzugeben.

2. Preis / Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich ohne Verpackung ab Lieferwerk, ohne Montage und ohne Anpassung an lokale Vorschriften des Käufers.
2.2 Die Zahlung hat grundsätzlich zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen (-zeiten) und in der vereinbarten Währung zu erfolgen.
2.3 Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit zu bezahlen; eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche seitens des Käufers ohne entsprechende schriftliche, zusätzliche Vereinbarung ist ausgeschlossen. Pendente Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht gemäss Vertrag.
2.4 Der Käufer befindet sich ab vereinbartem Fälligkeitsdatum auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 3% über dem im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
2.5 Bis zu einem Netto-Warenwert von CHF 50.- wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 10.- verrechnet.
2.6 Neukunden/Erstbesteller werden nur nach Vorauszahlung beliefert.
2.7 Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten und erfordern keine Voranzeige.

3. Lieferfrist
3.1 Die vereinbarten Lieferfristen werden nach bestem Vermögen eingehalten; sie sind jedoch unverbindlich.
3.2 Verzögert sich die Lieferung aus einem unter Ziffer 7.1 aufgeführten Entlastungsgrund, so wird die Lieferfrist für die Dauer der dadurch verursachten Verzögerung verlängert und jede Ersatzpflicht von Spewe für die direkten oder indirekten Schäden des Käufers ist wegbedungen. Eine Verzögerung in der Lieferung (ohne Rücksicht auf die Ursache) berechtigt den Käufer nicht zum Vertragsrücktritt. Auch können in keinem Falle Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
3.3 Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers schliesst Spewe eine übliche Transportversicherung auf Kosten des Käufers ab; weitergehende Versicherungen sind Sache des Käufers.
3.4 Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von Lieferdaten abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Spewe hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Käufers, nach Sicherstellung einer Mindestlagergebühr von 3 Monaten, zu sorgen.

4. Warenversand
4.1 Die Transportkosten sowie das Transportrisiko gehen zu Lasten des Bestellers. Für den Warenversand per Post, Paketdienst oder Spedition gelten die von Spewe festgelegten Tarife, die sich an den allgemein üblichen Tarifen orientieren.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Käufer anerkennt, dass bis zur gänzlichen Bezahlung Spewe Eigentümer der gelieferten Ware ist.

6. Garantie
6.1 Die Garantiezeit beginnt mit dem Kauf des Produktes und endet 24 Monate danach (Ausnahme: 36 Monate für CAS Akku). Die Garantie erstreckt sich nur auf Mängel, die auf Material- und/oder Herstellungsfehler sowie auf die Nichterfüllung zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen derartigen Garantiemängeln vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat und dass ein allfälliger Mangel sofort nach dessen Entdeckung schriftlich gerügt wird und Spewe jede Möglichkeit gegeben wird, den Mangel festzustellen und zu beseitigen.
6.2 Die Garantieleistung besteht aus dem Ersatz oder kostenlosen Reparatur auf Fabrikations- und Materialfehler.
6.3 Spewe hat nach erfolgter Rüge den Mangel so schnell wie möglich auf seine Kosten zu beheben. Auf dessen Verlangen stellt der Käufer allenfalls benötigte Hilfe kostenlos zur Verfügung. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer Spewe die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Die Garantiepflicht von Spewe gilt dann als erfüllt, wenn sie dem Käufer den ordnungsgemäss reparierten Teil zurücksendet oder einen Ersatzteil liefert. Der ersetzte (mangelhafte) Teil steht im Eigentum von Spewe. Auf ein Garantie-Ersatzteil wird wiederum eine Garantie von 6 Monaten geleistet, ohne dass die Gewährleistung in
Bezug auf das ganze Kaufobjekt verlängert wird.
6.4 Bei Geltendmachung eines Garantieanspruches ist der OriginalVerkaufsbeleg mit Verkaufsdatum beizufügen. Garantiereparaturen dürfen ausschliesslich von Spewe, von Spewe autorisierten Werkstätten oder Service-Stationen ausgeführt werden. Der Transport des fehlerhaften Produktes zur Service-Station erfolgt auf eigenes Risiko
und auf eigene Kosten. Es besteht kein Recht oder Anspruch auf ein Ersatzgerät.
6.5 Von der Garantie ausgeschlossen sind: Betriebsbedingter Verschleiss an Bauteilen (z.B. Kugellager, Kohlebürsten, Akkuzellen, Schalter, Kabel, Dichtungen), Abrieb an Auflagetischen aus Holz, Alu oder Kunststoff, unsachgemässe Anwendungen, teilweise oder komplett demontierte Geräte sowie Schäden durch Überbelastung der
Geräte, Verwendung von nicht zugelassenen, defekten oder falsch angewendeten Einsatzwerkzeugen, Schäden, die durch das Gerät am Einsatzwerkzeug bzw. Werkstück verursacht werden, Gewaltanwendung, Folgeschäden, die auf unsachgemässe oder ungenügende Wartung seitens des Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, Beschädigungen durch Fremdeinwirkung oder von Fremdkörpern, z.B. Mörtel, Sand oder Wasser sowie Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, z.B. Anschluss an eine falsche Netzspannung oder Stromart.
6.6 Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die damit verbundenen Kosten vom Käufer zu tragen.
6.7 Der Inhalt der Garantieleistung ist in Ziffer 6.3 abschliessend aufgeführt und es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Spewe dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Forderungen Dritter, Unkosten irgendwelcher Art oder für Gewinnentgang. Jegliche Art von Ansprüchen seitens des Käufers oder Dritter an Spewe über die Behebung aller am Kaufobjekt während der Garantiezeit auftretenden, vom Hersteller nachweisbar verschuldeten Mängel hinaus sind ausgeschlossen.

7. Entlastungsgründe
7.1 Folgende Ereignisse gelten als Entlastungsgründe bei Spewe, beim Käufer oder dem Lieferwerk von Spewe, falls diese nach Abschluss des Vertrages eintreten und der Vertragserfüllung im Wege stehen: Alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, die als Fälle höherer Gewalt zu qualifizieren sind, wie z.B. Krieg, Arbeitskonflikte, Aufstand, Brand, behördliche Beschlagnahmung, Embargo.
7.2 Die Partei, die sich auf einen Entlastungsgrund beruft, hat die andere Partei sofort schriftlich von dessen Eintreten und Wegfall in Kenntnis zu setzen.

8. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
8.1 Für die richterliche Beurteilung von Vertragsstreitigkeiten ist das schweizerische Recht anzuwenden.
8.2 Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von Spewe.

Spewe AG, 01.01.2023